Pro Panoramafreiheit

Für das Recht auf freie Fotografie
Das Bild zeigt ein Teilstück eines Kunstwerks in einem Weinberg, zu sehen ist eine Frau mit einem Kind, das Trauben in der Hand hält, den Figuren ist - nicht vom Fotografen - eine Rose zugesteckt worden; in Zukunft wäre die Nutzung dieses Bild vermutlich bereits vergütungspflichtig

DJV - Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

Denkmäler, Kunstwerke, Bauwerke - was darf eigentlich die Presse?

Von Redaktion • 30.04.08 • Thema: Hintergrund

Die Presse und damit die meisten Tätigkeitsfelder von Journalisten sind auf den ersten Blick durch den § 50 Urhebergesetz geschützt, wenn sie Bauwerke, Denkmäler und Kunstwerke fotografieren.

§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Allerdings ist das Tätigkeitsfeld vieler Journalisten nicht auf die Tagespresse beschränkt. Vielmehr werden ihre Bilder auch in Bildbänden, Kalendern und auch auf Postkarten genutzt. Zunehmend haben Bildjournalisten eigene Bilddatenbanken oder gehören Fotografenpools zur Direktvermarktung ihrer Bilder an, wie etwa dem DJV-Bildportal oder photopool.de. Über solche Kanäle werden Bilder zur multimedialen Nutzung angeboten - viele Vertriebsmöglichkeiten und damit Verdienstmöglichkeiten wären beschnitten.

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